Beitragsordnung
A) Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig EUR 12,00 inkl. 19 % MwSt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine Aufnahmegebühr erhoben.
B) Jahresbeitrag
Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage
zusammensetzt aus:
a) Bruttoarbeitslohn/-löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene Einnahmen (z.B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, steuerfreie Einnahmen unter Progressionsvorbehalt (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld, ausländische Einkünfte), Kindergeldzahlungen
b) der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die unter a) bis b) genannten Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied sind. Bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft, maßgeblich sind, für das Jahr des Vollzugs des Vereinsbeitritts die Einnahmen des Jahres, das diesem Jahr vorangeht. Für die anderen Jahre die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres.
Bei Bestandsmitgliedern werden die Einnahmen, die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragsanforderung bekannt sind, maßgebend. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Bei rückwirkendem Vereinsbeitritt gilt als Beitrittsjahr das Jahr, für das die Mitgliedschaft erstmals begründet wird.
Beitragsklasse | Bemessungsgrundlage in EURO |
Mitgliedsbeitrag in EURO ohne MwSt |
Mitgliedsbeitrag in EURO inkl. 19% MwSt |
1 | bis 8000,00 | 42,02 | 50,00 |
2 | 8.001 bis 15.000 | 63,87 | 76,00 |
3 | 16.001 bis 25.000 | 83,19 | 99,00 |
4 | 25.001 bis 35.000 | 108,40 | 129,00 |
5 | 35.001 bis 50.000 | 138,66 | 165,00 |
6 | 50.001 bis 75.000 | 176,47 | 210,00 |
7 | 75.001 bis 100.000 | 222,69 | 265,00 |
8 | 100.001 bis 125.000 | 273,11 | 325,00 |
8 | ab 125.001 | 315,13 | 375,00 |
C) Beitragserhebung
Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.
Die jährlich entstehenden Kosten für die Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags, insbesondere die Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen, sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt vor allem, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA) bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren, Änderungen der Bank, oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
Der Vorstand
Mitarbeiter und Berater haben keine Vollmacht zur Verpflichtung des Vereins. Berater sind nur zur Abgabe steuerrechtlicher Erklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis berechtigt.
Zentrale: | Bankverbindung: | Vereinsregister: | Vorstandsprecher: |
Offenbacher Landstr. 378 60599 Frankfurt am Main |
Frankfurter Sparkasse IBAN: DE97 5005 0201 0200 0043 44 SWIFT-BIC: HELADEF1822 |
Frankfurt am Main VR 12634 |
Zbigniew Kolakowski |